Die Leitstelle für Wirtschaftsförderung ist die „Zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle“ (ZAK) mit weitreichenden Kompetenzen. So kann sie Einigungskonferenzen zu allen wirtschaftsrelevanten Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren einberufen und die Verfahren begleiten. Die Verfahrensgrundsätze beinhaltet beispielsweise das Recht auf Bereitstellung aller relevanten Informationen anderer Ämter für die ZAK sowie das Recht zur Fristsetzung und Kontrolle. Sollte es keine Einigung zu Vorhaben zwischen verschiedenen Ämtern geben, ist eine Entscheidung im Bezirksamt herbeizuführen.
Grundlage dafür ist das Bezirksverwaltungsgesetz. Hier wird in §37 unter Punkt 3 (Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts) folgendes geregelt:
Die in jedem Bezirk bestehende Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung berät in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten insbesondere Unternehmen, Existenzgründerinnen und Existenzgründer und fördert wirtschaftlich bedeutsame Vorhaben im Bezirk. Sie ist an allen wirtschaftlich bedeutsamen Planungen von den zuständigen bezirklichen Stellen von Amts wegen zu beteiligen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung ist bezirkliche Anlauf- und Koordinierungsstelle für Unternehmen, Investorinnen und Investoren. Sie begleitet Unternehmen in wirtschaftlich bedeutsamen bezirklichen Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren und wird hierbei von den zuständigen bezirklichen Stellen unterstützt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 4 ist sie insbesondere berechtigt,
1. bestehende Bearbeitungsfristen zu überwachen und interne Fristen zur Bearbeitung und Stellungnahme zu setzen sowie
2. Einigungskonferenzen einzuberufen und durchzuführen.
Wenn eine Verständigung zwischen den betroffenen Bezirksamtsmitgliedern nicht zustande kommt, bringt das für die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied des Bezirksamts den Vorgang in das Bezirksamt zur Entscheidung ein.