Unsere Unternehmerinnen und Unternehmer sind wegen der Auswirkungen des sich weltweit weiter ausbreitenden Coronavirus bereits stark betroffen. Wir fassen für Sie hier die möglichen Sofort-Hilfsmaßnahmen und Ansprechpartner zusammen:

Betroffene Unternehmen und Soloselbständige können Anträge stellen

  • Für Unternehmen
    • Anträge können ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.
    • Abschläge werden in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe (maximal jedoch 10.000 Euro) gezahlt. Erste Abschläge sollen noch im November gezahlt werden.
    • Die Antragstellung erfolgt online über die bundeseinheitliche IT-Plattform für die Überbrückungshilfen: Zur Plattform
    • Weitere Informationen dazu, wer unter welchen Voraussetzungen anspruchsberechtigt ist, finden Sie HIER
  • Für Soloselbständige
    • Soloselbständige, die maximal 5000 Euro Novemberhilfe beantragen wollen und bisher keine Überbrückungshilfe beantragt haben, können die Anträge auch ohne Steuerberater direkt stellen – auch über die Plattform
    • Es wird dafür ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Informationen dazu finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
      Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.

Soforthilfe IV 2.0 – Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

Ab dem 31.08.2020 können Medien- und Kulturbetriebe mit mind. 2 Beschäftigten Zuschüsse zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. Es können Zuschüsse in Höhe von bis zu 25.000 Euro gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.

Wer wird gefördert?

  • Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ)
    • mit mind. 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
    • Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin,
    • die bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind.

Ausgenommen sind:

  • Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
  • Unternehmen mit weniger als 2 Beschäftigten (Es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre.)
  • Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR)
  • öffentliche Unternehmen oder solche Unternehmen, welche regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden
  • Unternehmen, die nicht in die festgelegten Branchen fallen

Was wird gefördert?

Der Zuschuss kann für die Betriebskosten sowie den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den Monaten September, Oktober und November 2020 eingesetzt werden, wie z.B.

  • gewerbliche Mieten oder Pachten,
  • Leasingsaufwendungen sowie
  • Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können,

eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Wie wird gefördert?

  • Höhe des Zuschusses kann in der Regel bis zu 25.000 EUR betragen
  • in begründeten Ausnahmefällen sind bis zu 500.000 EUR möglich

Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt.

Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 2.0, dass – sofern möglich – die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird.

Weitere Informationen zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Weiter und Antrag auf den Seiten der IBB

Soforthilfe V – Weiterer Schutzschirm für den Mittelstand

Um die Berliner Mittelständler gezielt zu unterstützen, beschloss der Senat am 09.04.2020 ein weiteres Programm für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten auf.

Das Programm Soforthilfe V mit einem Finanzvolumen von rund 75 Mio. € wird in den nächsten Tagen erarbeitet und soll ergänzend zum Schnellkredit der KfW folgende Eckpunkte umfassen:

  • soweit der Schnellkredit in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit eines ergänzenden Tilgungszuschusses von bis zu 20%, über den nach 15 Monaten angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden wird. Eine auf Bundesebene diskutierte eventuelle steuerliche Unterstützung bei der Tilgung ist vorrangig.
  • soweit der Schnellkredit nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss vorzusehen (durchschnittliche Höhe nicht über 25 000 Euro, im Einzelfall kann er höher liegen).

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin, die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.

Was wird gefördert?

Unternehmen, die ihren Liquiditätsbedarf durch den KfW-Schnellkredit decken können, erhalten einen Tilgungszuschuss. Soweit ein Kredit nicht in Anspruch genommen werden kann oder belegbar nicht ausreicht, kann der Zuschuss für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand in den folgenden 3 Monaten ab Antragstellung wie z.B.

  • gewerbliche Mieten oder Pachten
  • Leasingsaufwendungen

eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreichen.

Für Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus können grundsätzlich betrieblich verursachte Verbindlichkeiten für bis zu 6 Monate maximal jedoch bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden.

Weitere Informationen und Antrag unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-v.html

Pressemitteilung hierzu

Soforthilfe IV – Hilfsprogrammen für Unternehmen im Medien- und Kulturbereich

Für kleine und mittlere Medien- und Kulturbetriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die bislang nicht oder kaum öffentlich gefördert wurden. Gefördert werden sollen professionelle kulturelle Orte und Betriebe wie z.B. private Galerien, Museen, Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs und Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf kuratierten und/oder Liveprogrammen, aber auch an Independent-Kinos und private Medien.
Wer wird gefördert?

  • Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ)

Ausgenommen sind:

  • Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
  • Unternehmen mit i.d.R. weniger als 10 Beschäftigten (Es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre.)
  • Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
  • Unternehmen, die regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert sind
  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die nicht in die festgelegten Branchen fallen

Was wird gefördert?

Die Soforthilfe kann für die betrieblich verursachten Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten wie z.B.

  • gewerbliche Mieten oder Pachten,
  • Leasingsaufwendungen sowie
  • Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können,

eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Wie wird gefördert?

  • Die Höhe der Soforthilfe IV beträgt in der Regel bis zu 25.000 EUR.
  • In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zu 500.000 EUR gewährt werden. Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt.

Gefördert werden Unternehmen mit in der Regel über 10 Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten (Definition siehe FAQ).

Weitere Informationen unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

KfW Schnellkredit 2020 ab 15.04.2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen

Gefördert werden Unternehmen:

  • mit mehr als 10 Mitarbeitern,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben – oder im kürzeren Zeitraum, wenn Sie noch nicht seit 2017 am Markt sind.

Alle Einzelheiten fünden Sie hier: Schnellkredit der KfW

Soforthilfe II – Sofortprogramm für Soloselbstständige und Kleinunternehmen

Maßnahmen des Senats von Berlin zur Stabilisierung der besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständigen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft erstellt eine Richtlinie und stimmt mit der Investitionsbank Berlin IBB die Abwicklung des Programmes und das Antragsverfahren ab.

Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an die Senatsverwaltung für Wirtschaft zu schicken bzw. zu mailen.

Informationen zu den Förderbedingungen, Antragsformulare und zum Verfahren werden zeitnah auf der Website der IBB www.ibb.de veröffentlicht.

Für wen?

  • ab 06.04.2020 aus Bundesprogramm

    • Gewerbliche Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
    • Freiberufler, Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte – Vollzeitäquivalente
      (eine Vollzeitkraft = ein Vollzeitäquivalent, Halbtagskraft (50%)= 0,5 Vollzeitäquivalent)

Alle Personen und Firmen müssen ihren Firmensitz in Berlin haben

Wie hoch ist die Förderung?

  1. Gewerbliche Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) und Freiberufler, Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
    können bis zu 9.000 Euro pro Antrag erhalten.
  2. Freiberufler und Kleinstunternehmen mit mehr als 5 und bis zu zehn Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
    können bis zu 15.000 Euro (aus Bundesmitteln) pro Antrag erhalten.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

  • Die Antragstellung erfolgt elektronisch auf den Seiten der IBB
  • Anträge per Post sind nicht zugelassen

Wann ist das Geld auf dem Konto?

  • Nach Absenden des Antrages hat die Kundin/ der Kunde den Zuschuss nach drei Werktagen auf dem Konto.
    Voraussetzung hierfür ist eine erfolgreiche Prüfung des Antrages und dass die Mittel nicht ausgeschöpft sind.

Auch Wichtig!

  • andere Hilfsprogramme (bspw.  Kurzarbeitergeld, Grundsicherung, soziale Sicherung) sollten ebenfalls beantragt bzw. in Anspruch genommen werden

Hier die konkreten Informationen des Berliner Senates:

01.04.2020: Soforthilfe II herausragend erfolgreich, jetzt Anpassung an das Bundesprogramm

19.03.2020: Soforthilfe II: Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze – Senat beschließt Maßnahmen

Informationen erhalten Sie unter

Zur Unterstützung in Form von Liquiditätshilfen hat das Land Berlin das Programm „Liquiditätshilfen BERLIN Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I“ aufgelegt.

Diese Hilfen richten sich an Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Berlin.

Die Beantragung im Zuge von Liquiditätsengpässen erfolgt über die Investitionsbank Berlin (IBB).

  • Rettungsbeihilfen mit einer Laufzeit von 2 Jahren
  • Darlehen bis zu 0,5 Mio. EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR
  • Rettungsbeihilfen bis 0,5 Mio. EUR können zinslos gewährt werden
  • selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe obligatorisch

Auch vorgesehen für Unternehmen des Einzelhandel, der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und konsumorientierte Dienstleistungen (etwa Clubs).

Zum Antragsportal

Informationen erhalten Sie unter:

Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Sie erhalten Antworten auf Ihre Fragen und die Seite wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Ein Hinweis zur Erreichbarkeit der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf

Derzeit kommt es zu Überlastungen des Telefonnetzes unseres Providers. Bitte beschränken Sie daher Ihre Anrufe auf die Service-Nummern Tel: +49 305555993230 oder Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) oder Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber) auf Notfälle. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten und stellen Sie Anträge möglichst online.

Die Berliner Finanzämter kommen den Unternehmen entgegen. Bitte wenden Sie sich per ELSTER, E-Mail oder auch telefonisch an Ihr zuständiges Finanzamt, da vorerst bis zum 19.04.2020 der Publikumsverkehr unterbunden werden soll.

Für konkrete Fragen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise hat die IHK Berlin ein Team aus Experten zusammengestellt, die zu den drängendsten Themen beraten:

Um Sie immer auf dem Laufenden zu halten, finden Sie außerdem auf www.ihk-berlin.de/coronavirus gebündelte Informationen, die regelmäßig aktualisiert werden.